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Anti-Korruptionsgesetze unter ÖVP-Beschuss

Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter
§ 304. (1) Ein Amtsträger* oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

§ 307. (1) Wer
1. einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1),
2. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306), (…) (Quelle)

* darunter fallen meines Wissens nicht nur politische Amtsträger, sondern auch etwa Vorstände von Staatsbetrieben, Richter, Polizisten, etc.

Das ist der zur Zeit gültige “Anti-Korruptionsparagraf” im Strafgesetzbuch. Erst Anfang 2008 wurde er als auch §307 zur Bestechung das letzte mal novelliert, und in diesem Zuge verschärft (alte Version). Die ÖVP will nun das selbst mitgetragene Gesetz entschärfen, und zwar – so der Antrag von Franz Morak und Kollegen – folgendermassen:

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 109/2007, wird wie folgt geändert:
1. §304 Abs. 4 lautet:
„(4) Wer lediglich gelegentlich einen gesellschaftlich anerkannten Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, der offenkundig nicht geeignet ist, die Amtsführung zu beeinflussen, ist weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 zu bestrafen.“
2. Dem § 304 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)  Die  Annahme  von  Vorteilen  im  Zusammenhang  mit  kulturellen,  sportlichen, sozialen  oder  wissenschaftlichen  Veranstaltungen  ist  weder  nach  Abs.  1  noch  nach  Abs.  2 strafbar, sofern dieser Vorteil nicht für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes gewährt wird.“
3. Dem § 307 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)  In  den  Fällen  des  Abs.  1  Z  1  und  Abs.  2  entfällt  die  Strafbarkeit,  sofern  die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden § 304 Abs. 4 oder Abs. 5 vorliegen.“

Einstige Annahme geringfügiger Geschenke außerhalb von Gewerbsmäßigkeit (sprich regelmäßiger Zuverdienst dadurch) ist der neuen Formulierung nach jetzt im Rahmen von diversen Veranstaltungen immer erlaubt. Ist objektiv nicht nachweisbar, dass eine solche Einladung Einfluß auf Amtsgeschäfte hat, soll dies ohne Konsequenzen bleiben. Sehr problematisch ist vor allem die laxe Eingrenzung auf “kulturelle, sportliche, soziale oder wissenschaftliche Veranstaltungen”, die eigentlich kaum irgendwas ausschließt. Eine der Begründungen ist meiner Meinung nach mehr als kurios.

Zu Z 2 (§ 304 Abs. 5 StGB):
In  der  heutigen  Zeit  sind  viele  kulturelle,  sportliche,  soziale  oder  wissenschaftliche Großveranstaltungen, ohne die Beteiligung von Sponsoren nicht finanzierbar. Sponsoring ist jedoch im Gegensatz zum Spendenwesen ein synallagmatisches Vertragsverhältnis und liegt in  der  Bereitstellung  von  Geld-  oder  Sachmitteln  durch  Unternehmen  für  Personen  oder Organisationen  im  sportlichen,  kulturellen,  ökologischen,  sozialen  oder  wissenschaftlichen Bereich,  mit  dem  Ziel,  eine  wirtschaftlich  relevante  Gegenleistung  zu  erhalten  (vgl.  Thiel, Sponsoring    im    österreichischen    Recht,    Manz,    ecolex-Script    1999/15    bzw.    Leeb, Kultursponsoring  Vertragliche  Grundlagen  (1992),  16  f).  Diese  wirtschaftlich  relevante Gegenleistung  kann  durch  eine  Steigerung  der  Bekanntheit  des  fördernden  Unternehmens, also  in  einem  Werbeeffekt,  oder  z.B.  auch  in  der  Überlassung  von  Eintrittskarten  zu  der gesponserten  Veranstaltung  bestehen.  Wenn  nun  der  Sponsor  ihm  durch  seine  Tätigkeit bekannte  Amtsträger  zu  solchen  Veranstaltungen,  also  zu  einem  kulturellen,  sportlichen, sozialen oder wissenschaftlichen Ereignis, einlädt und diese die Einladung annehmen, so soll darin grundsätzlich kein strafbares Verhalten liegen. Als Vorteil im Zusammenhang mit einer  kulturellen,  sportlichen  oder  sozialen  Veranstaltung  gelten  nicht  bloß  Eintrittskarten bzw. die Einladung zu einer solchen Veranstaltung, sondern auch mit dem Hauptereignis im Zusammenhang stehende „begleitende“ Vorteile, wie etwa die Einladung zu einem Essen, die Teilnahme  an  einem  Rahmenprogramm  usw.  Die  Grenze  zur  Strafbarkeit  wird  jedoch überschritten,  wenn  der  Vorteil  für  die  pflichtwidrige  Vornahme  oder  Unterlassung  eines Amtsgeschäftes gewährt wird. Auf diese Weise soll der schmale Grat zwischen erlaubtem Sponsoring   und verpönter   Korruption   ohne   Radikalisierung  im  Strafrecht  bewältigt werden.
Klargestellt sei in diesem Zusammenhang auch, dass die von § 74 Abs. 1 Z 4a StGB ebenfalls angesprochenen  Personen,  die  in  öffentlichen  Unternehmen  tätig  sind,  nicht  schlechthin unter  den  Begriff  des  „Amtsträgers“  fallen,  sondern  nur  insoweit,  als  sie  dort  öffentliche Aufgaben verrichten.

Im Text wird Sponsoring ausdrücklich als “Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln (…) mit dem Ziel eine wirtschaftlich relevante Gegenleistung zu erhalten” beschrieben. Als Variante wird ein Werbeeffekt angeführt (etwa wenn ein Sponsor Werbung auf den Trikots eines Fußballvereins macht), als weitere Möglichkeit die Überlassung von Eintrittskarten angeführt, wenn also der Sponsor eines Klubs von diesem Karten zur freien Verwendung erhält (wobei das Kontingent hier oft ein im Voraus fix ausgemachtes ist). Ausgedehnt wird das mit dem Eintritt zu Events, die zum eigentlichen Ereignis gehören, sehr ungenau etwa als “Essen” und “Rahmenprogrammm” beschrieben.

Meiner Interpretation (ausdrücklich als Jus-Laie):

  • Lädt der Sponsor X Politiker Y alle zwei Wochen zum Heimspiel des gesponserten Vereins Z, nebst Funktionärs-Essen und VIP-Klub-Treffen ein, so ist das legal.
  • Bereitstellung eines Festspielabos für einen Politker? Kein Problem!
  • Einladung auf Fachmessen nebst Dinner mit den Spitzen der vertretenen Unternehmen. Gesetzlich gedeckt.
  • etc.

Übernimmt man die Definition des Antrags, so soll dies auch in regelmäßiger (!) Ausrpägung unter “erlaubte Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln” für wirtschaftliche Gegenleistung fallen. Haben Politiker tatsächlich so einen immensen Werbeeffekt, dass diese Lockerung Sinn macht? Wo ist die legale, wirtschaftliche Gegenleistung bei Teilnahme an nicht-öffentlichem Rahmenprogramm? Mir scheint der “schmale Grat” bei dieser Aufweichung auf einmal sehr übertretbar. Dazu kommt diese Initiative von jener Partei, die sich mit Händen und Füßen gegen ausgedehnte Transparenz bei Nebeneinkünften von Abgeordneten gewehrt hat.

Sehr (und wohl nicht ganz unabsichtlich) drastisch umschreibt es die derzeitige Justizministerin Berger in einer Presseaussendung:

Der Antrag brächte “eine weitgehende Entkriminalisierung von Geschenkannahmen” und würde sogar Bestechung in einer Form erlauben, wie sie vor der Reform 2008 schon strafbar war. Unter anderem sorge sich Berger auch “um das Ansehen der unabhängigen Justiz”, denn den ÖVP-Plänen zufolge wäre es erlaubt, dass sich ein Richter von einer Klagspartei zu einem Golfwochenende einladen lässt. “Natürlich würde kein Richter so eine Einladung annehmen, absurderweise wäre sie aber legal”, so Berger.

Transparency International Österreich sah in den letzten Jahren “deutliche Schwächen” im System der hiesigen Korruptionsprävention, was diesen Vorstoß um so unerklärlicher macht. Kritisch zeigt sich auch der Präsident Franz Fiedler (ÖVP-Mitglied und ehemaliger Rechnungshofpräsident), zumindest ob des überhasteten Vorgehens.

Den Pressestimmen entnehme ich, dass der VP-Antrag heute mehrheitlich abgelehnt werden wird. Das ist auch gut so.

PS: Die Causa macht auch das Dilemma der heimischen Kunst deutlich: Da Großsponsoren, etwa der Salzburger Festspiele, vehement gegen die verschärfte Version des Gesetzes protestieren (da sie aufgrund des Werts keine Karten ihres Kontingents mehr an Amtsträger verschenken dürfen) und mit Geldentzug drohen, sehen sich auch die Verantwortlichen der Veranstaltungen gezwungen miteinzustimmen. Mehr staatliche Förderung etwa könnte an dieser Stelle für mehr Unabhängigkeit der Kunst sorgen und gleichzeitig auch eine der Schnittstellen für Korruption verkleinern.

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