
Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter
§ 304. (1) Ein Amtsträger* oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
§ 307. (1) Wer
1. einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1),
2. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306), (…) (Quelle)
* darunter fallen meines Wissens nicht nur politische Amtsträger, sondern auch etwa Vorstände von Staatsbetrieben, Richter, Polizisten, etc.
Das ist der zur Zeit gültige “Anti-Korruptionsparagraf” im Strafgesetzbuch. Erst Anfang 2008 wurde er als auch §307 zur Bestechung das letzte mal novelliert, und in diesem Zuge verschärft (alte Version). Die ÖVP will nun das selbst mitgetragene Gesetz entschärfen, und zwar – so der Antrag von Franz Morak und Kollegen – folgendermassen:
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 109/2007, wird wie folgt geändert:
1. §304 Abs. 4 lautet:
„(4) Wer lediglich gelegentlich einen gesellschaftlich anerkannten Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, der offenkundig nicht geeignet ist, die Amtsführung zu beeinflussen, ist weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 zu bestrafen.“
2. Dem § 304 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen ist weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 strafbar, sofern dieser Vorteil nicht für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes gewährt wird.“
3. Dem § 307 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 entfällt die Strafbarkeit, sofern die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden § 304 Abs. 4 oder Abs. 5 vorliegen.“
Einstige Annahme geringfügiger Geschenke außerhalb von Gewerbsmäßigkeit (sprich regelmäßiger Zuverdienst dadurch) ist der neuen Formulierung nach jetzt im Rahmen von diversen Veranstaltungen immer erlaubt. Ist objektiv nicht nachweisbar, dass eine solche Einladung Einfluß auf Amtsgeschäfte hat, soll dies ohne Konsequenzen bleiben. Sehr problematisch ist vor allem die laxe Eingrenzung auf “kulturelle, sportliche, soziale oder wissenschaftliche Veranstaltungen”, die eigentlich kaum irgendwas ausschließt. Eine der Begründungen ist meiner Meinung nach mehr als kurios.
Zu Z 2 (§ 304 Abs. 5 StGB):
In der heutigen Zeit sind viele kulturelle, sportliche, soziale oder wissenschaftliche Großveranstaltungen, ohne die Beteiligung von Sponsoren nicht finanzierbar. Sponsoring ist jedoch im Gegensatz zum Spendenwesen ein synallagmatisches Vertragsverhältnis und liegt in der Bereitstellung von Geld- oder Sachmitteln durch Unternehmen für Personen oder Organisationen im sportlichen, kulturellen, ökologischen, sozialen oder wissenschaftlichen Bereich, mit dem Ziel, eine wirtschaftlich relevante Gegenleistung zu erhalten (vgl. Thiel, Sponsoring   im   österreichischen   Recht,   Manz,   ecolex-Script   1999/15   bzw.   Leeb, Kultursponsoring Vertragliche Grundlagen (1992), 16 f). Diese wirtschaftlich relevante Gegenleistung kann durch eine Steigerung der Bekanntheit des fördernden Unternehmens, also in einem Werbeeffekt, oder z.B. auch in der Überlassung von Eintrittskarten zu der gesponserten Veranstaltung bestehen. Wenn nun der Sponsor ihm durch seine Tätigkeit bekannte Amtsträger zu solchen Veranstaltungen, also zu einem kulturellen, sportlichen, sozialen oder wissenschaftlichen Ereignis, einlädt und diese die Einladung annehmen, so soll darin grundsätzlich kein strafbares Verhalten liegen. Als Vorteil im Zusammenhang mit einer kulturellen, sportlichen oder sozialen Veranstaltung gelten nicht bloß Eintrittskarten bzw. die Einladung zu einer solchen Veranstaltung, sondern auch mit dem Hauptereignis im Zusammenhang stehende „begleitende“ Vorteile, wie etwa die Einladung zu einem Essen, die Teilnahme an einem Rahmenprogramm usw. Die Grenze zur Strafbarkeit wird jedoch überschritten, wenn der Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes gewährt wird. Auf diese Weise soll der schmale Grat zwischen erlaubtem Sponsoring  und verpönter  Korruption  ohne  Radikalisierung im Strafrecht bewältigt werden.
Klargestellt sei in diesem Zusammenhang auch, dass die von § 74 Abs. 1 Z 4a StGB ebenfalls angesprochenen Personen, die in öffentlichen Unternehmen tätig sind, nicht schlechthin unter den Begriff des „Amtsträgers“ fallen, sondern nur insoweit, als sie dort öffentliche Aufgaben verrichten.
Im Text wird Sponsoring ausdrücklich als “Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln (…) mit dem Ziel eine wirtschaftlich relevante Gegenleistung zu erhalten” beschrieben. Als Variante wird ein Werbeeffekt angeführt (etwa wenn ein Sponsor Werbung auf den Trikots eines Fußballvereins macht), als weitere Möglichkeit die Überlassung von Eintrittskarten angeführt, wenn also der Sponsor eines Klubs von diesem Karten zur freien Verwendung erhält (wobei das Kontingent hier oft ein im Voraus fix ausgemachtes ist). Ausgedehnt wird das mit dem Eintritt zu Events, die zum eigentlichen Ereignis gehören, sehr ungenau etwa als “Essen” und “Rahmenprogrammm” beschrieben.
Meiner Interpretation (ausdrücklich als Jus-Laie):
- Lädt der Sponsor X Politiker Y alle zwei Wochen zum Heimspiel des gesponserten Vereins Z, nebst Funktionärs-Essen und VIP-Klub-Treffen ein, so ist das legal.
- Bereitstellung eines Festspielabos für einen Politker? Kein Problem!
- Einladung auf Fachmessen nebst Dinner mit den Spitzen der vertretenen Unternehmen. Gesetzlich gedeckt.
- etc.
Übernimmt man die Definition des Antrags, so soll dies auch in regelmäßiger (!) Ausrpägung unter “erlaubte Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln” für wirtschaftliche Gegenleistung fallen. Haben Politiker tatsächlich so einen immensen Werbeeffekt, dass diese Lockerung Sinn macht? Wo ist die legale, wirtschaftliche Gegenleistung bei Teilnahme an nicht-öffentlichem Rahmenprogramm? Mir scheint der “schmale Grat” bei dieser Aufweichung auf einmal sehr übertretbar. Dazu kommt diese Initiative von jener Partei, die sich mit Händen und Füßen gegen ausgedehnte Transparenz bei Nebeneinkünften von Abgeordneten gewehrt hat.
Sehr (und wohl nicht ganz unabsichtlich) drastisch umschreibt es die derzeitige Justizministerin Berger in einer Presseaussendung:
Der Antrag brächte “eine weitgehende Entkriminalisierung von Geschenkannahmen” und würde sogar Bestechung in einer Form erlauben, wie sie vor der Reform 2008 schon strafbar war. Unter anderem sorge sich Berger auch “um das Ansehen der unabhängigen Justiz”, denn den ÖVP-Plänen zufolge wäre es erlaubt, dass sich ein Richter von einer Klagspartei zu einem Golfwochenende einladen lässt. “Natürlich würde kein Richter so eine Einladung annehmen, absurderweise wäre sie aber legal”, so Berger.
Transparency International Österreich sah in den letzten Jahren “deutliche Schwächen” im System der hiesigen Korruptionsprävention, was diesen Vorstoß um so unerklärlicher macht. Kritisch zeigt sich auch der Präsident Franz Fiedler (ÖVP-Mitglied und ehemaliger Rechnungshofpräsident), zumindest ob des überhasteten Vorgehens.
Den Pressestimmen entnehme ich, dass der VP-Antrag heute mehrheitlich abgelehnt werden wird. Das ist auch gut so.
PS: Die Causa macht auch das Dilemma der heimischen Kunst deutlich: Da Großsponsoren, etwa der Salzburger Festspiele, vehement gegen die verschärfte Version des Gesetzes protestieren (da sie aufgrund des Werts keine Karten ihres Kontingents mehr an Amtsträger verschenken dürfen) und mit Geldentzug drohen, sehen sich auch die Verantwortlichen der Veranstaltungen gezwungen miteinzustimmen. Mehr staatliche Förderung etwa könnte an dieser Stelle für mehr Unabhängigkeit der Kunst sorgen und gleichzeitig auch eine der Schnittstellen für Korruption verkleinern.





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